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Schadensersatz / Schmerzensgeld / Medizinrecht

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Schadensersatz / Schmerzensgeld

Schadensersatz können Sie immer dann verlangen, wenn Sie einen Schaden, also eine finanzielle Einbuße, durch ein schuldhaftes Verhalten einer anderen Person erlitten haben. In Ausnahmefällen gibt es auch eine sog. verschuldensunabhängige Haftung, bei der eine Person unabhängig von einem persönlichen Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet ist. Entweder ist Naturalherstellung (also der Zustand vor dem schädigenden Ereignis) oder Geldersatz zu leisten.

Der Schadensersatz umfasst Personenschäden (z.B. Behandlungskosten nach einer Körperverletzung, Kosten der Behandlung einer psychische Beeinträchtigung), Sachschäden (z.B. Sachbeschädigung, Totalschaden nach Unfall, Wertminderung nach einem Schadensereignis) und Vermögensschäden (z.B. Verdienst- und Nutzungsausfall, Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden).

Schmerzensgeld können Sie für Verletzungen bekommen, die Ihnen jemand körperlich oder seelisch zugefügt hat. Einen Anspruch auf Schmerzensgeld kann zum Beispiel entstehen, wenn Sie jemand aus Versehen bei einem Unfall verletzt.


Wir beraten und vertreten Sie in folgenden Bereichen:

  • Personenschäden durch Verkehrsunfälle (z.B. Autounfall, Fahrradunfälle sowie alle weiteren Unfälle

  • im Straßen-, Schienen- und Luftverkehr)

  • Private Unfälle und Körperverletzung

  • Arbeits- und Wegeunfälle

  • Verletzung der Verkehrssicherungspflichten (Glätteunfälle, Baustellen, Spielplätze, etc.)

  • Ärztliche Behandlungsfehler einschließlich Geburtsschäden

  • Personenschaden durch ein Tier

  • Haus- und Freizeitunfälle

  • Persönlichkeitsrechtsverletzungen


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Medizinrecht

Das Medizinrecht stellt einen Spezialbereich des Schadensersatzrechts dar. Es umfasst medizinrechtlichen Fragstellungen, insbesondere das Arzthaftungsrecht. Dieses ist bei einem ärztliche Behandlungs- und Kunstfehler, die zum Tod oder einem Gesundheitsschaden bei dem Patienten geführt haben, einschlägig.

Daneben gibt es noch das Medizinprodukthaftungsrecht. Dieses greift immer dann, wenn durch ein mangelhaftes medizinisches Produkt Ihre Gesundheit nachteilig beeinflusst wird (z.B. schlechte Qualität eines künstlichen Hüftgelenks).

Sie als Patient haben normalerweise die volle Darlegungs- und Beweislast für die von dem Arzt begangenen Diagnose-, Behandlungs- oder Aufklärungsfehler und deren Kausalität für den eingetretenen Schaden. Im Arzthaftungsrecht ist diese Regel jedoch in bestimmten Fällen umgekehrt, sodass der Arzt beweisen muss, dass er keinen Fehler begangen hat und dass dieser Fehler den bei dem Patienten eingetretenen Schaden nicht zu vertreten hat. Das Medizinrecht ist im Allgemeinen auch aufgrund der Verknüpfung mit medizinischen Sachverhalten nicht einfach zu verstehen, weshalb es gut ist, wenn Sie einen unserer fachkundigen Rechtsanwälte an Ihrer Seite haben.


Das Arzthaftungsrecht umfasst unter anderem folgende Bereiche:

  • falsche oder unzureichende Diagnose

  • Infektionen durch Keime im Krankenhaus

  • mangelhafte Nachsorge / Pflege

  • falsche Medikamentenverabreichung

  • sonstige ärztliche falsche Handlungen oder Unterlassungen

  • falsche Zahnarztbehandlung


Eine Fehlbehandlung liegt unter anderem in folgenden Fällen vor:

  • Verstöße gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht schon bei der Diagnose: Falsche Diagnose oder mangelhafte Aufklärung bei bevorstehenden Untersuchungen oder Operationen

  • Dokumentationsfehler sowie sonstige Pflichtverstöße

  • Unterlassen eines rechtzeitigen Überweisens zum Facharzt

  • Hygienemängel oder Pflegefehler (z.B. Entwicklung eines Dekubitus oder Stürze)

  • organisatorisch Mängel (z.B. Pflegepersonal wurde falsch oder gar nicht angewiesen)