

Baurecht / Mietrecht / WEG-Recht

Baurecht
Das Baurecht setzt sich aus zwei Rechtsgebieten zusammen: dem privaten Baurecht und dem öffentlichen Baurecht. In beiden Bereichen vertreten wir Sie sehr gerne.
Das private Baurecht umfasst die Vertragsgestaltung und Vertragsprüfung für öffentliche und private Bauherren und Bauunternehmer, Subunternehmer oder Generalunternehmer und Bauträger.
Umfasst sind folgende Bereiche:
Einzelfragen zur VOB/B
Regelung von Vergütungsfragen und Nachtragsverhandlungen
Baubegleitende Rechtsberatung
Kündigung von Bauverträgen
Fragen zur Abnahme, Gewährleistung und Verjährung
Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen wegen
Nacherfüllung, Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt
Beweissicherung durch Einleitung selbstständiger
Beweisverfahren und Einholung von Gutachten
Vereinbarung, Prüfung und Durchsetzung von Sicherheiten wie Gewährleistungsbürgschaften oder Patronatserklärungen
Geltendmachung oder Abwehr von Honoraransprüchen
Das öffentliche Baurecht regelt die Rechtsbeziehungen des einzelnen Bürgers zum Staat in Bezug auf Bauvorhaben und städtebauliche Planung. Bauvorhaben meint dabei alles, was nicht nur vorübergehend mit dem Erdboden verbunden wird – darunter können auch Garagen oder einfache Erdaufschüttungen fallen.
Umfasst hiervon sind folgende Bereiche:
Versagung einer Baugenehmigung
Abrissverfügungen/ Nutzungsuntersagungen
Vorgehen gegen eine Baugenehmigung eines Nachbarn
Vorgehen gegen städtebauliche Vorgaben der Gemeinden

Mietrecht
Das Wohnungsmietrecht hat für jeden Mieter eine erhebliche Bedeutung. Schließlich geht es um das eigene Zuhause. Auch dem gewerblichen Miet-/und Pachtrecht kommt jedoch eine essentielle Bedeutung zu, da in diesem Fall mit oder in den gemieteten Räumen der Lebensunterhalt verdient wird. Die gleiche finanzielle Bedeutung hat das Miet-/Pachtrecht auch für den Vermieter, der mit dem Miet-/Pachteinnahmen rechnet.
Der Unterschied eines Pachtvertrags zum Geschäftsraummietvertrag besteht darin, dass der Mieter lediglich das Mietobjekt nutzen darf, während er bei der Pacht zusätzlich aus der Pachtsache einen wirtschaftlichen Ertrag ziehen darf (§ 581 BGB). In vielen Fällen, in denen das Inventar nach dem Vertrag überlassen wird, handelt es sich deshalb um Pachtverträge. Grundsätzlich gelten für den Pachtvertrag die gleichen Vorschriften wie für den Gewerbemietvertrag.
Wir beraten und vertreten Sie in folgenden Bereichen:
Prüfung und Erstellung von privaten oder gewerblichen Mietverträgen bzw. Pachtverträgen
Prüfung von Betriebskostenabrechnungen
Kündigung des Miet-/Pachtverhältnisses, bzw. Verteidigung gegen eine erfolgte Kündigung
Geltendmachung von Mietrückständen bei säumigen Mietern
Beratung und Durchsetzung von Mietminderungen
Geltendmachung von Mängelrechten
Beratung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigungen der Mietsache
Rückgewähr der Mietsicherheit (Kaution)
Räumung des Mietobjekts, bzw. Verteidigung gegen eine anstehende Räumung
Prüfung und anschließende Durchsetzung einer Mieterhöhung, bzw. Abwehr von unberechtigten
Mieterhöhungsverlangen
Beratung in Bezug auf die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen

Recht der Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG-Recht)
Wohnungseigentümergemeinschaft meint, dass in einer Immobilie mehrere Wohnungen vorhanden sind, die unterschiedlichen Eigentümern gehören. Diese Wohnungen können dann von dem Eigentümer auch vermietet werden. Neben diesem sog. Sondereigentum gibt es noch Gemeinschaftseigentum, das von allen Eigentümern bzw. deren Mietern genutzt werden darf. Die rechtlichen Rahmenbedingungen der WEG sind im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt.
Wir beraten und vertreten Sie in folgenden Bereichen:
Eigentümerversammlungen
WEG-Beschlüsse
Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
bauliche Veränderungen
Beschlussanfechtungen
Sonderumlagen
Hausgeldabrechnungen
Fragen der Verwaltung
Sonder- und Gemeinschaftseigentum